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Registrieren lassen muss sich in der Schweiz nur, wer ungebunden vermittelt. Für gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verlangt das Versicherungsaufsichtsgesetz keinen Eintrag im Register der FINMA; sie unterstehen der Aufsicht, aber nicht der Registrierungspflicht.
Damit ist die eigentliche Frage nicht, ob jemand Vermittler ist, sondern auf welcher Seite der Trennlinie er steht. Und diese Trennlinie wählt niemand selbst aus: Sie folgt aus dem Gesetz, aus der Aufsichtsverordnung und aus dem, was gegenüber der Kundschaft tatsächlich gelebt wird.
Der folgende Text geht der Reihe nach durch, wer eingetragen sein muss, wer eingetragen sein darf, ohne zu müssen, wer ganz aus der Aufsicht fällt, was im Register steht und was passiert, wenn ohne Eintrag vermittelt wird. Die Aus- und Weiterbildung, die Fristen und die Rezertifizierung sind ein eigenes Thema und stehen im Artikel zur Weiterbildung der Vermittlerinnen und Vermittler.
Artikel 40 des Versicherungsaufsichtsgesetzes definiert den Vermittler, dann die Ungebundenen, und alles Übrige fällt in die zweite Gruppe. Der Aufbau ist wichtig: Nicht «gebunden» wird umschrieben, sondern «ungebunden». Gebunden ist, wer die Voraussetzungen der Ungebundenheit nicht erfüllt.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse. Alle übrigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten als gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.
VAG Art. 40 Abs. 1 bis 3
Wer nur an den klassischen Abschluss denkt, unterschätzt den Kreis erheblich. Die Aufsichtsverordnung zieht ihn in Artikel 182a ausdrücklich weiter. Als Vermittlerinnen und Vermittler gelten insbesondere auch Personen, die Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten oder die Versicherungsverträge vorschlagen. Beraten allein genügt also, ein Abschluss muss nicht folgen.
Ein zweiter Absatz derselben Bestimmung nimmt die digitalen Kanäle auf. Wer am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse hat, gilt als Vermittler, wenn er entweder aufgrund individualisierter Kriterien Informationen über Verträge bereitstellt, aus denen der Versicherungsnehmer wählen kann, oder eine Rangliste von Versicherungsprodukten samt Preis- und Produktevergleich erstellt. Ein Vergleichsportal ist damit nicht automatisch neutral, sondern in aller Regel Vermittler.
Die Gegengrenze steht im dritten Absatz: Wer nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellt, gilt nicht als Vermittler. Der Unterschied liegt in der Individualisierung und im wirtschaftlichen Interesse, nicht in der Menge der angezeigten Angebote.
Das Treueverhältnis aus Artikel 40 Absatz 2 VAG klingt abstrakt. Artikel 182c der Aufsichtsverordnung macht daraus eine Liste von Verhältnissen, die in jedem Fall unzulässig sind, und diese Liste ist der praktische Prüfstein für die Ungebundenheit. Sie wirkt in beide Richtungen: vom Vermittler zum Versicherer und vom Versicherer zum Vermittler.
Unzulässig ist es, wenn ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit beeinträchtigen, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden. Unzulässig ist ebenso eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens, eine leitende Funktion dort oder die Möglichkeit, auf andere Weise auf dessen Geschäftsgang Einfluss zu nehmen. Dasselbe gilt spiegelbildlich, wenn ein Versicherungsunternehmen mit mehr als 10 Prozent am Vermittler beteiligt ist oder dort eine leitende Funktion besetzt.
Dazu kommt eine Bestimmung, die den Selbstbeschrieb entwertet. Nach Artikel 182b AVO muss die Anforderungen an ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler auch erfüllen, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, die Leistung ungebunden zu erbringen. Wer sich also als unabhängig darstellt, wird an diesem Massstab gemessen, unabhängig davon, wie der Vertrag im Hintergrund aussieht.
Und beides zugleich geht nicht: Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b VAG verbietet die gleichzeitige Tätigkeit als gebundene und als ungebundene Vermittlerin oder als gebundener und ungebundener Vermittler.
Die Pflicht selbst steht in einem einzigen Satz, und er ist als Tätigkeitsverbot formuliert, nicht als blosse Ordnungsvorschrift.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind.
VAG Art. 41 Abs. 1
Die drei Formen der vorstehenden Liste stammen aus Artikel 183 AVO, und die dritte wird in der Praxis am häufigsten übersehen. Registrierungspflichtig ist nicht nur das Unternehmen, sondern auch die natürliche Person, die in einem Anstellungsverhältnis ungebunden vermittelt. Die Eintragung des Arbeitgebers deckt die Mitarbeiterin nicht mit ab.
Für diese angestellten Personen löst Artikel 186 Absatz 2 AVO die Wohnsitzfrage eigens auf: Als Wohnsitz gilt der Sitz oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft oder der juristischen Person, in deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Es gibt einen zweiten, engen Weg ins Register, und er steht Gebundenen offen. Nach Artikel 42 Absatz 4 VAG kann die FINMA Vermittlerinnen und Vermittler, die der Registrierungspflicht nicht unterstehen, ins Register aufnehmen, wenn diese nachweisen, dass sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, für die vom jeweiligen Staat ein Registereintrag in der Schweiz verlangt wird.
Die FINMA beschreibt genau diese Konstellation auf ihrer Registerseite und nennt sie ausdrücklich als Einzelfall. Ein Wahlrecht auf einen Eintrag «zur Sicherheit» oder zu Werbezwecken gibt es daneben nicht.
Ungebundene und in Einzelfällen auch gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind im öffentlichen Register der FINMA eingetragen.
FINMA, Register für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Neben der Frage nach der Registrierung steht die vorgelagerte Frage, ob jemand überhaupt beaufsichtigt wird. Artikel 2 Absatz 2 VAG nimmt zwei Gruppen von Vermittlern aus.
Die erste sind Vermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen. Gemeint ist der konzerninterne Versicherungsdienst, der ausschliesslich für die eigene Gruppe arbeitet.
Die zweite Ausnahme betrifft Versicherungen von geringer Bedeutung, die ein Produkt oder eine Dienstleistung ergänzen. Der Gesetzgeber hat die Kriterien dafür dem Bundesrat überlassen, und dieser hat sie in Artikel 1h der Aufsichtsverordnung festgelegt. Die drei Bedingungen gelten kumulativ, es genügt also nicht, eine davon zu erfüllen.
Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn: a. die jährliche Versicherungsprämie für die vermittelte Versicherung den Betrag von 600 Franken, ohne Steuern, nicht übersteigt; b. die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter ist; und c. die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit erfolgt.
AVO Art. 1h Abs. 1
Artikel 41 Absatz 2 VAG nennt vier Nachweise: Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz, guter Ruf samt Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz, die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Artikel 43 und eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten. Wer Arbeitgeber ist, erfüllt die dritte Voraussetzung, wenn genügend Angestellte sie erfüllen.
Die Aufsichtsverordnung füllt drei dieser vier Punkte aus. Zum Sitz sagt Artikel 186, dass die FINMA Ausnahmen gewähren kann, wenn der Sitz- oder Wohnsitzstaat Gegenrecht hält, eine staatsvertragliche Regelung besteht oder in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt werden; die gesetzliche Grundlage dafür ist Artikel 41 Absatz 5 VAG.
Zum guten Ruf verlangt Artikel 187 zunächst Handlungsfähigkeit. Kein guter Ruf besteht insbesondere dann, wenn gegen den Vermittler, gegen die mit Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 10 Prozent eine nicht gelöschte strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegt, die mit der Vermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind, oder Verlustscheine aus einem solchen Verhalten bestehen.
Zur finanziellen Sicherheit nennt Artikel 189 Absatz 3 als Untergrenze eine Deckungssumme von mindestens 2 Millionen Franken für alle Schadenfälle eines Jahres; für Vermittler mit Angestellten steigt der Betrag gestaffelt an. Die Staffel und die Anforderungen an den Vertrag sind im Artikel zur Weiterbildung ausgeführt.
Wenig beachtet, aber verbindlich ist Artikel 188 AVO. Vermittlerinnen und Vermittler müssen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung ihrer Pflichten sicherstellen, und dazu gehört ausdrücklich die Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG. Die Anforderung ist abgestuft: Sie muss risikogerecht und der Grösse, Komplexität, Rechtsform und dem Dienstleistungsangebot angemessen sein.
Das Gesuch selbst richtet sich nach Artikel 184 AVO und muss die in Anhang 6 der Verordnung genannten Angaben und Unterlagen enthalten. Die FINMA kann zusätzliche Angaben verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr erforderlich ist. Zwei absolute Ausschlussgründe stehen in Artikel 41 Absatz 3 VAG: bestimmte strafrechtliche Verurteilungen und ein Tätigkeits- oder Berufsverbot nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.
Nach dem Eintrag hört die Sache nicht auf. Artikel 185 AVO verpflichtet registrierte Vermittlerinnen und Vermittler, der FINMA jede Änderung von Tatsachen zu melden, die der Registrierung zugrunde liegen; bei wesentlichen Änderungen braucht die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA.
Das Register führt die FINMA selbst, und sie kann für die Registerführung im administrativen Bereich Dritte beiziehen. Es ist öffentlich. Die FINMA kann die geführten Angaben Dritten weitergeben oder im Abrufverfahren zugänglich machen; auf ihrer Registerseite stellt sie neben der Suchmaske auch eine Programmierschnittstelle bereit.
Welche Angaben das Register enthält, ist abschliessend in Artikel 182d Absatz 1 AVO aufgezählt. Es sind sechs, und die Liste ist bewusst schmal: Sie soll die Kundschaft informieren, nicht ein Berufsprofil abbilden. Die FINMA kann zusätzliche Angaben zur Erfassung und Veröffentlichung vorsehen.
Die erste Folge steht schon im Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1 VAG: Ohne Eintrag darf gar nicht tätig geworden werden. Die Tätigkeit ist nicht bloss fehlerhaft, sie ist untersagt.
Die zweite Folge trifft die Gegenseite. Nach Artikel 44 Absatz 2 VAG dürfen Versicherungsunternehmen nicht mit Vermittlerinnen und Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die nach dem Gesetz notwendige Registrierung verfügen. Die Registrierung ist damit auch für den Versicherer eine Zugangsbedingung, nicht nur für den Vermittler.
Die dritte Folge ist strafrechtlich, und sie ist die härteste Sanktion des Gesetzes in diesem Bereich. Nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b VAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich über eine Vermittlerin oder einen Vermittler ohne die nach dem Gesetz notwendige Registrierung Versicherungsverträge vertreibt. Wer fahrlässig handelt, wird nach Absatz 2 mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Der Adressat dieser Bestimmung ist bemerkenswert: Bestraft wird, wer über den nicht registrierten Vermittler vertreibt. Das Strafrecht greift damit dort an, wo der Vertrieb wirtschaftlich aufgehängt ist, und nicht nur bei der Person am Küchentisch.
Daneben steht die Vermittlung im Ausland. Betreibt eine Vermittlerin oder ein Vermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz die Versicherungsvermittlung im Ausland, so untersteht diese nach Artikel 182 AVO nicht der Aufsicht in der Schweiz. Diese Bestimmung entlastet nicht von der Registrierungspflicht für die Tätigkeit in der Schweiz, sie grenzt nur den räumlichen Geltungsbereich ab.
Wer die Registrierungsfrage auf das Nötigste zusammenzieht, behält Folgendes:
SOTHURA SAFE ist eine Schweizer Software-Plattform für Versicherungsberater und -broker; die Beratungsdokumentation ist auf die Informationspflicht nach VAG Art. 45 ausgelegt.
SOTHURA SAFE GmbH, Wassergasse 5, 4573 Lohn-Ammannsegg, Kanton Solothurn. Eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn, UID CHE-429.131.582. Die Geschäftsführung liegt bei Silvio Siegenthaler und Michel Di Vito, Zeichnungsberechtigung Kollektivunterschrift zu zweien. Die vollständige Anbieterkennzeichnung steht im Impressum.