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Wer 2026 in der Schweiz Versicherungen vermittelt, braucht zwei Nachweise: eine bestandene Zulassungsprüfung nach den branchenweiten Mindeststandards und danach alle zwei Jahre einen Rezertifizierungsnachweis. Die Übergangsbestimmungen, über die bis Ende 2025 auch andere Bildungsabschlüsse zu einem Registereintrag führten, sind abgelaufen, und das Cicero Gütesiegel ist nicht mehr aktiv.
Für eine erste grosse Gruppe ist inzwischen auch die Rezertifizierungsfrist abgelaufen: Sie endete am 22. August 2026. Von 6898 aufgebotenen Personen haben nach Angaben der Trägerorganisation 5622 und damit 82 Prozent den Nachweis fristgerecht erbracht. Wer die Frist versäumt hat, kann die Prüfung weiterhin nachholen, muss aber damit rechnen, von der FINMA kontaktiert zu werden; es droht die Deregistrierung.
Diese Frist steht nicht in einer Verbandsmitteilung, sondern im Gesetz selbst. Artikel 90a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt: «Die Anforderungen nach Artikel 43 sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 zu erfüllen.» Die Änderung trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Damit war der 31. Dezember 2025 der letzte Tag der Übergangszeit für die Ausbildung.
Der folgende Text ordnet die Lage entlang der Quellen, die tatsächlich verbindlich sind: das VAG, die Aufsichtsverordnung, die von der FINMA anerkannten Mindeststandards und die Fristenregelung der Trägerorganisation. Wo eine Aussage nur in einer dieser Quellen steht, ist sie hier mit der Fundstelle versehen.
Artikel 43 VAG ist kurz, und seine Kürze ist Absicht. Er verlangt Fähigkeiten und Kenntnisse, überlässt deren Ausgestaltung aber der Branche und behält dem Bundesrat nur den Ausfallschritt vor, falls die Branche nichts Angemessenes zustande bringt.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Die Versicherungsunternehmen und die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung. Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fest, für die keine angemessenen Mindeststandards bestehen.
VAG Art. 43 Abs. 1 bis 3
Artikel 190 AVO füllt den gesetzlichen Rahmen aus. Die Mindeststandards müssen Fähigkeiten in den Bereichen Kundengewinnung, Kundenberatung und Kundenbetreuung erfassen, dazu Grundkenntnisse des Versicherungswesens und je nach Tätigkeit Kenntnisse in den Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen, in den Rechtsgrundlagen und regulatorischen Vorgaben sowie in den Produkten.
Absatz 3 derselben Bestimmung sagt, wie der Nachweis auszusehen hat: Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden, wobei die Weiterbildung auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden kann. Wer also glaubt, ein Kursbesuch genüge für die erstmalige Zulassung, verwechselt Ausbildung mit Weiterbildung.
Die Kontrolle liegt nicht bei der Aufsicht, sondern bei der Branchenorganisation. Nach Artikel 190a AVO müssen die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, deren Einhaltung kontrollieren, dürfen Dritte damit beauftragen und müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Vermittlerin oder ein Vermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält.
Der Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft hat die Mindeststandards ausgearbeitet und der FINMA zur Anerkennung vorgelegt. Die FINMA teilte am 23. August 2024 mit, sie anerkenne die Selbstregulierung der Versicherungsbranche zur Aus- und Weiterbildung als Mindeststandards, und hielt fest, die neue Selbstregulierung trete am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Das genaue Datum der Anerkennung steht im Schreiben der FINMA an den Verband selbst, und dieses Datum ist keine Nebensache: Die Aufsichtsverordnung knüpft eine Frist daran.
Mit Beschluss vom 22. August 2024 hat der Verwaltungsrat der FINMA die Mindeststandards zur Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss Artikel 43 VAG gemäss den am 13. August 2024 eingereichten Versionen als aufsichtsrechtliche Mindeststandards anerkannt.
FINMA, Anerkennungsschreiben an den VBV vom 22. August 2024
Die Ausbildung und die Weiterbildung haben unterschiedliche Übergangsfristen, und das ist der häufigste Grund für falsche Merksätze zu diesem Thema.
Für die Ausbildung gilt die Frist aus Artikel 90a Absatz 4 VAG: zwei Jahre ab dem 1. Januar 2024, also bis zum 31. Dezember 2025. Anhang 2 der Mindeststandards nannte genau diesen Zeitraum und regelte ihn aus: Prüfungen nach dem alten Prüfungsreglement der FINMA vom 23. November 2012 wurden bis zum 30. Juli 2025 abgenommen; ab dem 1. August 2025 können Personen, die sich zur Prüfung anmelden, diese auf der Basis des neuen Mindeststandards absolvieren. Vergangenheitsform mit Absicht: Anhang 2 trug die Übergangsbestimmungen, und der VBV hat am 1. Februar 2026 mitgeteilt, dass sie nicht mehr in Kraft sind.
Für die Weiterbildung gilt eine eigene Bestimmung der Aufsichtsverordnung. Sie hat zwei Anknüpfungspunkte, und der zweite ist der massgebende.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 im Register der FINMA nach bisherigem Recht eingetragen sind, müssen die Anforderungen an die Weiterbildung nach Artikel 190 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023, spätestens aber zwei Jahre nach Anerkennung des Mindeststandards durch die FINMA erfüllt haben.
AVO Art. 216c Abs. 7
Die Trägerorganisation hat die Regel aus Artikel 216c Absatz 7 AVO in drei Fallgruppen übersetzt und diese in ihrer FAQ veröffentlicht. Wer wissen will, welches Datum für ihn gilt, sucht sich hier die passende Zeile.
Als Regel gilt: Das Aufgebot zur Rezertifizierungsprüfung wird automatisch zwölf Monate vor Ablauf der Frist durch das System versendet, und innerhalb dieser zwölf Monate wählt die geprüfte Person den Prüfungstermin selbst. So steht es in der FAQ der Trägerorganisation.
In der ersten Runde war es anders, und das ist beim Nachrechnen der eigenen Frist entscheidend. Dieselbe FAQ nennt als erstes Aufgebot den Februar 2026 und die Verfügbarkeit der Online-Prüfung ab März 2026, ausdrücklich gestaffelt. Die Mitteilung des Verbands vom 21. August 2026 hält fest, die erste Gruppe sei im März 2026 aufgefordert worden, den Nachweis bis zum 22. August 2026 zu erbringen. Das sind rund fünf Monate, nicht zwölf. Wer die Zwölf-Monats-Regel auf die erste Runde anwendet, rechnet sich mehr Zeit aus, als er hatte.
Der 22. August 2026 ist vorbei. Wer in die dritte Fallgruppe gehört und den Nachweis nicht erbracht hat, steht seither in der Säumnis und nicht vor einem bevorstehenden Termin.
Die Trägerorganisation hat am 21. August 2026 Bilanz gezogen. Eine erste Gruppe von 6898 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern, vornehmlich Broker, wurde im März 2026 aufgefordert, den Nachweis bis zum 22. August 2026 zu erbringen. 5622 davon, also 82 Prozent, haben die Pflicht erfolgreich und fristgerecht erfüllt. 334 Personen legten die Prüfung erst in den letzten Tagen ab, ihr Resultat stand bei der Veröffentlichung noch aus. 119 Personen bestanden nicht, und 823 blieben trotz mehrfacher Aufforderung passiv. Die durchschnittliche Bestehensquote einer Rezertifizierungsprüfung liegt nach denselben Angaben bei 74 Prozent.
Für Nachzügler ist die Lage unangenehm, aber nicht ausweglos. Ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler sind im öffentlichen FINMA-Register sichtbar; wer seine Pflicht nicht wahrgenommen hat, wird von der FINMA kontaktiert, und es droht die Deregistrierung. Nachholen bleibt jederzeit möglich.
Der VBV bietet die Rezertifizierungsprüfungen auch nach Ablauf der Frist weiterhin rund um die Uhr an, sodass diese Pflicht jederzeit nachgeholt werden kann.
VBV, Mitteilung vom 21. August 2026
Artikel 32 Absatz 2 der Mindeststandards zieht eine klare Linie: Wird der Weiterbildungsnachweis drei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder dem letzten Weiterbildungsnachweis nicht erbracht, gilt die Pflicht zur Weiterbildung nach Artikel 43 Absatz 1 VAG als nicht erfüllt. Es gibt an dieser Stelle keine stillschweigende Verlängerung.
Der nächste Schritt ist keine Ermessensfrage. Die Branchenorganisation muss der FINMA Meldung erstatten, sobald die Weiterbildungspflicht nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Das gilt nach Angaben der Trägerorganisation unabhängig davon, ob die Person im Branchenregister oder im Register der FINMA eingetragen ist. Wird die Prüfung später bestanden, erfolgt erneut eine Meldung an die FINMA.
Die Prüfungen finden schriftlich, online und mit Proctoring statt. Zum Bestehen sind 60 Prozent erforderlich, und das Resultat wird sieben Tage nach Einreichung der Prüfung mitgeteilt. Für die Rezertifizierungsprüfung und die Dossierführung in der Prüfungsdatenbank erhebt der Verband eine jährliche Gebühr von 100 Franken, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegt; sie wird unabhängig davon fällig, ob im jeweiligen Jahr eine Prüfung ansteht.
Die Registrierungspflicht trifft nicht alle Vermittlerinnen und Vermittler gleich. Für die ungebundenen steht sie im Gesetz.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nur tätig werden, wenn sie im Register nach Artikel 42 eingetragen sind.
VAG Art. 41 Abs. 1
Das Branchenregister ist kein Verzeichnis um seiner selbst willen. Die Mindeststandards nennen zwei Zwecke: Es unterstützt gebundene Vermittlerinnen und Vermittler bei der Erfüllung ihrer Informationspflicht nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c VAG und dient der Branchenorganisation zur Erfüllung ihrer Kontrollpflichten nach Artikel 190a Absatz 1 AVO.
Buchstabe c dieser Informationspflicht verlangt vom Vermittler die Auskunft darüber, wie sich Kundinnen und Kunden über seine Aus- und Weiterbildung informieren können. Ein öffentliches Register ist die einfachste Antwort auf diese Frage. Öffentlich einsehbar sind nach Artikel 39 der Mindeststandards Name und Vorname, der Status als gebundene Vermittlerin oder gebundener Vermittler, ein allfälliger Status «in Ausbildung», der aktuelle Zulassungstypus und der aktuelle Arbeitgeber.
Der Status «in Ausbildung» ist neu: Ein Registereintrag mit diesem Status ist nach Angaben der Trägerorganisation seit dem 1. Januar 2026 sowohl im Branchenregister als auch im Register der FINMA möglich.
Cicero war ein Gütesiegel und ein Register des Verbands, kein Instrument des Bundesrechts. Es ist im neuen Aufbau nicht fortgeführt worden. Die Trägerorganisation formuliert das in ihrer FAQ ohne Umschweife: «Das Cicero Gütesiegel ist nicht mehr aktiv.» Und weiter: «Die Cicero Member-Nummer wird restlos durch die neue VBV-ID ersetzt.»
Die Daten sind nicht verloren gegangen. Nach denselben Angaben wurden die Daten aus Cicero und aus dem FINMA-Register in die neue Prüfungsdatenbank übertragen; jede eingetragene Person hat einen persönlichen Account mit einer einmaligen Identifikationsnummer erhalten, auf die sowohl das FINMA-Register als auch das Branchenregister zugreifen. Wer per 31. Dezember 2025 ein aktives Cicero-Konto hatte, zahlt die neue Jahresgebühr erstmals zwölf Monate nach der letzten bezahlten Cicero-Jahresgebühr.
Verloren gegangen ist etwas anderes, und das ist der Punkt, an dem sich 2026 entscheidet. Der Verband hielt am 1. Februar 2026 fest, ein prüfungsfreier Eintrag in das Register der FINMA oder in das Branchenregister mit anderen Bildungsabschlüssen sei nicht mehr möglich. Das betreffe insbesondere Abschlüsse, die auf der von der FINMA publizierten Liste der beruflichen Qualifikationen aufgeführt oder als Voraussetzung für den Cicero Eintrag definiert waren.
Wiedereintritte aufgrund eines früheren Eintrags im Register der FINMA und/oder im Register Cicero sind nicht mehr möglich.
VBV, Mitteilung vom 1. Februar 2026
Die Ausbildung ist nur eine von vier Voraussetzungen. Artikel 41 Absatz 2 VAG verlangt zusätzlich Sitz, Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz, einen guten Ruf samt Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten. Wer Arbeitgeber ist, erfüllt die Ausbildungsvoraussetzung, wenn genügend Angestellte sie erfüllen.
Die Höhe der Berufshaftpflichtdeckung steht in Artikel 189 Absatz 3 AVO und ist nach Personalbestand gestaffelt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Beschäftigt die Vermittlerin oder der Vermittler Angestellte, die für sie oder ihn Versicherungsverträge vermitteln, steigt der Betrag: bei zwei bis vier Angestellten auf 3 Millionen Franken, bei fünf bis acht Angestellten auf 4 Millionen Franken, bei mehr als acht Angestellten auf 5 Millionen Franken. Der Vertrag muss bei einem dem VAG unterstellten Versicherungsunternehmen abgeschlossen sein, eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen und eine Nachdeckung von fünf Jahren vorsehen.
Artikel 41 Absatz 3 VAG nennt zwei Ausschlussgründe: eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung nach den Artikeln 86 und 87 VAG oder ein Strafregistereintrag wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137 bis 172ter des Strafgesetzbuches, sowie ein Tätigkeits- oder Berufsverbot nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz.
Nicht zu vergessen ist Artikel 185 AVO. Registrierte Vermittlerinnen und Vermittler müssen der FINMA jede Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen; bei wesentlichen Änderungen braucht die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA. Und das Versicherungsunternehmen, bei dem die Berufshaftpflicht besteht, muss die FINMA unverzüglich informieren, wenn diese Deckung aussetzt, aufhört oder unter das vorgeschriebene Minimum fällt.
Die Sanktionen stehen im achten Kapitel des VAG und treffen unterschiedliche Adressaten. Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c stellt die Verletzung der Informationspflichten nach den Artikeln 14a Absatz 2, 45, 45a Absatz 2 und 45b unter Busse bis zu 100 000 Franken bei Vorsatz; wer fahrlässig handelt, wird nach Absatz 2 mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Härter fasst Artikel 87 zu. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich über eine Vermittlerin oder einen Vermittler ohne die nach dem Gesetz notwendige Registrierung Versicherungsverträge vertreibt. Bei Fahrlässigkeit droht Busse bis zu 250 000 Franken. Die Bestimmung richtet sich damit auch an das Versicherungsunternehmen, und sie hat in Artikel 44 Absatz 2 VAG ihre aufsichtsrechtliche Entsprechung: Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit Vermittlerinnen und Vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die notwendige Registrierung verfügen.
Artikel 44 Absatz 1 verbietet ausserdem zweierlei: eine Tätigkeit zugunsten von Versicherungsunternehmen ohne die nach dem Gesetz notwendige Bewilligung, und die gleichzeitige Tätigkeit als gebundene und als ungebundene Vermittlerin oder als gebundener und ungebundener Vermittler.
Wer den Stand von 2026 auf das Nötigste zusammenzieht, behält Folgendes:
SOTHURA SAFE ist eine Schweizer Software-Plattform für Versicherungsberater und -broker; die Beratungsdokumentation ist auf die Informationspflicht nach VAG Art. 45 ausgelegt.
SOTHURA SAFE GmbH, Wassergasse 5, 4573 Lohn-Ammannsegg, Kanton Solothurn. Eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn, UID CHE-429.131.582. Die Geschäftsführung liegt bei Silvio Siegenthaler und Michel Di Vito, Zeichnungsberechtigung Kollektivunterschrift zu zweien. Die vollständige Anbieterkennzeichnung steht im Impressum.