Veröffentlicht am
Artikel 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zählt auf, worüber Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler ihre Kundinnen und Kunden informieren müssen. Es sind fünf Angaben, und sie stehen alle in einem einzigen Absatz. Die beiden folgenden Absätze regeln, in welcher Form und bis wann diese Angaben beim Versicherungsnehmer sein müssen.
Die heute geltende Fassung geht auf die Gesetzesrevision vom 18. März 2022 zurück und ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft (AS 2023 355). Wer eine ältere Zusammenstellung der Informationspflichten verwendet, arbeitet unter Umständen mit einer Liste, die das Gesetz so nicht mehr kennt.
Absatz 1 nennt fünf Buchstaben. Es geht um die Identität der vermittelnden Person, um ihre Stellung im Markt, um ihre Ausbildung, um die Haftung und um den Umgang mit den Daten des Kunden.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer: a. über ihren Namen und ihre Adresse; b. ob die Vermittlung gebunden oder ungebunden erfolgt, und, falls sie gebunden erfolgt, über Name und Adresse der Versicherungsunternehmen, in deren Auftrag sie tätig sind; c. wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Versicherungsvermittlerin oder des betreffenden Versicherungsvermittlers informieren können; d. über die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann; e. über die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere über das Ziel und den Umfang der Bearbeitung und über die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.
VAG Art. 45 Abs. 1
Der Wortlaut von Buchstabe c ist genauer, als er beim schnellen Lesen wirkt. Das Gesetz verlangt nicht, dass Abschlüsse und Weiterbildungsstunden mitgeteilt werden. Es verlangt die Auskunft darüber, «wie sie sich über die Aus- und Weiterbildung der betreffenden Versicherungsvermittlerin oder des betreffenden Versicherungsvermittlers informieren können». Geschuldet ist also der Weg zur Information.
Was inhaltlich hinter dieser Aus- und Weiterbildung steht, regelt Artikel 43 VAG. Danach müssen Vermittlerinnen und Vermittler über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, und die Branche bestimmt dafür branchenspezifische Mindeststandards. Die Aufsichtsverordnung führt in Artikel 190 aus, welche Bereiche diese Mindeststandards erfassen müssen, und hält fest, dass die Aus- und Weiterbildung durch eine bestandene Prüfung oder einen gleichwertigen Ausweis nachzuweisen ist; die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.
Absatz 2 stellt zwei Anforderungen nebeneinander. Die Informationen müssen verständlich formuliert sein, und sie können den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Das Gesetz erlaubt damit ausdrücklich ein Standarddokument. Es verlangt kein individuell verfasstes Schreiben je Kundin und Kunde. Was es verlangt, ist Verständlichkeit; die elektronische Form steht der papierenen gleich.
Absatz 3 knüpft den Zeitpunkt an den Vertragsschluss. Die Informationen sind den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern so zu übergeben, dass diese sie kennen können, wenn sie den Versicherungsvertrag beantragen oder annehmen. Massgebend ist damit nicht der Zeitpunkt der Unterschrift allein, sondern die Möglichkeit der Kenntnisnahme vorher.
Für spätere Änderungen gilt die Aufsichtsverordnung. Ändert sich etwas an den Angaben nach Artikel 45 Absatz 1 VAG, so muss die Vermittlerin oder der Vermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren (AVO Art. 190c). Die Pflicht ist damit nicht mit dem ersten Dokument erledigt, sondern läuft über die ganze Kundenbeziehung.
Absatz 1 spricht Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler ohne Einschränkung an. Wer darunter fällt, sagt Artikel 40 VAG: Vermittlerinnen und Vermittler sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Ungebundene stehen dabei in einem Treueverhältnis zu den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern und handeln in deren Interesse; alle übrigen gelten als gebundene Vermittlerinnen und Vermittler.
Die Aufsichtsverordnung zieht den Kreis in Artikel 182a ausdrücklich weiter, als der Begriff «Vermittlung» im Alltag vermuten lässt. Als Vermittlerinnen und Vermittler gelten insbesondere auch Personen, die Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten oder die Versicherungsverträge vorschlagen. Erfasst sind zudem Personen, die am Anbieten oder Abschliessen über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und dabei nach individualisierten Kriterien Informationen über Verträge bereitstellen oder eine Rangliste von Versicherungsprodukten samt Preis- und Produktevergleich erstellen. Wer nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellt, gilt nicht als Vermittler.
Artikel 182b AVO schliesst eine weitere Lücke: Die Anforderungen an ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler muss auch erfüllen, wer gegenüber der Kundschaft den Anschein erweckt, die Leistung ungebunden zu erbringen. Und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b VAG verbietet es, gleichzeitig als gebundene und als ungebundene Vermittlerin oder als gebundener und ungebundener Vermittler tätig zu sein.
Zwei Pflichten, die in der Praxis oft mit der Informationspflicht in einen Topf geworfen werden, stehen in eigenen Bestimmungen und haben eigene Voraussetzungen.
Artikel 45a VAG verlangt angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer auszuschliessen. Lässt sich eine Benachteiligung nicht ausschliessen, ist sie vor Abschluss des Versicherungsvertrags offenzulegen.
Artikel 45b VAG regelt die Entschädigung. Ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler dürfen Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder sonstigen Dritten annehmen, wenn sie die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ausdrücklich darüber informiert haben. Erhalten sie zusätzlich eine Vergütung vom Kunden, braucht es entweder dessen ausdrücklichen Verzicht auf die Weitergabe oder die vollumfängliche Weitergabe der Entschädigung. Die Information muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen; ist die Höhe vorgängig nicht feststellbar, sind die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu nennen, und auf Anfrage sind die effektiv erhaltenen Beträge offenzulegen. Als Entschädigung gelten dabei insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile.
Die Informationspflicht ist strafbewehrt. Nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c VAG wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich eine der Informationspflichten nach den Artikeln 14a Absatz 2, 45, 45a Absatz 2 und 45b verletzt. Wer fahrlässig handelt, wird nach Absatz 2 mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
Daneben steht die Aufsicht. Nach Artikel 46 Absatz 1 VAG wacht die FINMA darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden, sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler und schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
Wer den Artikel auf das Nötigste zusammenzieht, behält Folgendes:
SOTHURA SAFE ist eine Schweizer Software-Plattform für Versicherungsberater und -broker. Die Beratungsdokumentation ist auf revDSG, DSGVO, EU AI Act und VAG Art. 45 ausgelegt.
SOTHURA SAFE GmbH, Wassergasse 5, 4573 Lohn-Ammannsegg, Kanton Solothurn. Eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn, UID CHE-429.131.582. Die Geschäftsführung liegt bei Silvio Siegenthaler und Michel Di Vito, Zeichnungsberechtigung Kollektivunterschrift zu zweien. Die vollständige Anbieterkennzeichnung steht im Impressum.